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Verbandkastenkontrolle

In jedem Betrieb ist es notwendig, ausreichendes Erste-Hilfe-Material zur Verfügung zu haben (§ 25 Abs. 2, DGUV Vorschrift 1).

Art und Menge sowie Aufbewahrungsorte des Erste-Hilfe-Materials richten sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebsgröße, den vorhandenen betrieblichen Gefahren, der Ausdehnung und Struktur des Betriebes und der Organisation des betrieblichen Rettungswesens.

Die Arbeitsstättenregel A4.3 enthält Angaben, die sich jedoch nur auf das Erste-Hilfe-Material erstrecken.

Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthalten z. B.:

  • der große Verbandkasten, nach DIN 13169 "Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten E" oder
  • der kleine Verbandkasten, nach DIN 13157 "Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten C"

 

Anzahl der notwendigen Verbandkästen

Betriebsart

Zahl der Versicherten

Verband-
kasten
KLEIN

Verband-
kasten
GROSS
1)

Verwaltungs- und
Handelsbetriebe 

1 - 50

1

 

51 - 300

 

1

ab 301

 

2

für je 300 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten

Herstellungs-, Verarbeitungs-
und vergleichbare Betriebe 

1 - 20

1

 

21 - 100

 

1

ab 101

 

2

für je 100 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten

Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen 

1 - 10

12)

 

11 - 50

 

1

ab 50

 

2

für je 50 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten

1) = Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten.

2) = Für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandkasten nach DIN 13164 als kleiner Verbandkasten verwendet werden.

In Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung können zusätzlich

  • medizinische Geräte und sonstige Hilfsmittel (z.B. Sauerstoffmaske, Beatmungsmaske, Automatisierter externer Defibrillator etc.)
  • Antidote (Gegenmittel bzw. neutralisierende Stoffe bei Vergiftungen)

erforderlich sein.

 

Quelle:

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